Annahmepflicht

Gerade wegen des gesetzlichen Zwanges bei der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht bei ihr auch eine außerordentliche Annahmepflicht. Das heißt, dass die Versicherer Anträge nicht ablehnen dürfen. Der Annahmezwang beschränkt sich bei Streitfällen allerdings nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckungssumme.

Einzige Ausnahmen hierbei sind:

  • Wenn die betreffende Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag mit dem Antragsteller bereits gekündigt hat. Damit die Annahme verweigert werden darf, muss die Kündigung allerdings nur aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen erfolgt sein. Dazu gehören: nicht rechtzeitig bezahlte Prämie, arglistige Täuschung, Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Drohung von Seiten des Versicherungsnehmers. Bei allen anderen Kündigungsgründen besteht die Annahmepflicht.
  • Wenn die Versicherungsgesellschaft einen Beitragszuschlag nach dem jeweiligen Unternehmenstarif erhebt, den der Antragsteller nicht bezahlen möchte
  • Wenn der Annahme des Vertrages sachliche oder örtliche Beschränkungen des Geschäftsplanes des betreffenden Versicherers entgegenstehen, z.B. wenn ein Unternehmen sich auf eine bestimmte Region (z.B. nur Bayern, nur Berlion, nur Ost-Deutschland) beschränkt, oder wenn es nur eine bestimmte Personenkreis versichert (nur Ärzte, nur Arbeitnehmer usw.)

In allen sonstigen Fällen besteht die gesetzliche Annahmepflicht und der Versicherer ist dazu verpflichtet, jeden Antrag anzunehmen. Jegliche Widersprüche seitens des Versicherers müssen dem Antragstellern innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden, sonst gilt der Antrag als angenommen.